Sunday 29 October 2017

Steuer Aktienoptionen Luxemburg


Luxemburg: Rundschreiben enthält neue Regeln für Aktienoptionspläne Aktienoptionspläne in Luxemburg Die Regelungen gelten für alle ab 1. Januar 2016 aufgestellten Aktienoptionspläne. Lesen Sie einen Bericht vom Dezember 2015 PDF 84 KB, den das KPMG-Mitglied in Luxemburg erstellt hat: Aktienoption Pläne: Neues Rundschreiben über die Besteuerung von Aktienoptionen im Zusammenhang mit Aktienkäufen der luxemburgischen Steuerbehörden Das KPMG-Logo und - Kennzeichen sind Marken von KPMG International. KPMG International ist eine Schweizer Genossenschaft, die als Koordinationsstelle für ein Netzwerk unabhängiger Mitgliedsunternehmen fungiert. KPMG International bietet weder Audit noch andere Client Services an. Solche Dienstleistungen werden ausschließlich von Mitgliedsunternehmen in ihren jeweiligen geografischen Gebieten erbracht. KPMG International und seine Mitgliedsunternehmen sind rechtlich eigenständige und separate Gesellschaften. Sie sind nicht und nichts hierin enthalten sind, um diese Einheiten in die Beziehung von Eltern, Tochtergesellschaften, Agenten, Partner oder Joint-Ventures. Kein Mitglied ist berechtigt, KPMG International oder irgendein Mitglied in irgendeiner Weise zu verpflichten oder zu binden (tatsächliche, offensichtliche, implizite oder sonstige). Die hierin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und sollen nicht auf die Umstände einer bestimmten Person oder Einrichtung ausgerichtet sein. Obwohl wir uns bemühen, genaue und aktuelle Informationen zu liefern, kann es keine Garantie dafür geben, dass diese Informationen zum Zeitpunkt des Empfangs korrekt sind oder dass sie auch in Zukunft korrekt sein werden. Niemand sollte ohne entsprechende fachliche Beratung nach einer sorgfältigen Prüfung der jeweiligen Situation auf solche Informationen reagieren. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an KPMGx27s Federal Tax Legislative and Regulatory Services Group unter: 1 202 533 4366, 1801 K Street NW, Washington, DC 20006. Verbinden Sie sich mit unsEmployee Aktienoptionspläne: eine neue Meldepflicht für Arbeitgeber Am 28. Dezember 2015, der Direktor Der luxemburgischen Steuerbehörden zirkuläre LIR N 1042bis in Bezug auf Mitarbeiterbeteiligungsprogramme (seien es Aktienoptionspläne oder Optionsscheine). In Luxemburg gibt es keine besonderen Vorschriften für die Gewährung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Ein Verwaltungsrundschreiben vom 20. Dezember 2012 (hier) definiert die steuerliche Behandlung. Das Rundschreiben (hier), das gestern (Rundschreiben 2015) veröffentlicht wurde, ändert nicht die Grundsätze der Besteuerung, die durch das Rundschreiben 2012 eingestellt wird, aber nur eine neue Reportpflicht einführt. Ab dem 1. Januar 2016 müssen Arbeitgeber, die Aktienoptions - pläne festlegen wollen, das zuständige Finanzamt, das für die Einbeziehung von Arbeitseinkünften zuständig ist, mindestens zwei Monate vor dem Durchführungsdatum des Plans benachrichtigen. Die Mitteilung enthält eine Kopie der Planvorschriften sowie eine Liste der Begünstigten des oben genannten Plans. Bei allen bis zum 1. Januar 2016 aufgestellten Plänen, für die jedoch noch keine Optionsscheine gewährt wurden, sind die Arbeitgeber verpflichtet, das zuständige Finanzamt unverzüglich über die Einbehaltung von Arbeitseinkommen zu informieren. Es ist jedoch anzumerken, dass das Rundschreiben 2015 nur auf eine Mitteilung und nicht auf eine vorherige Vereinbarung verweist. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und halten Sie auf dem Laufenden. Download unserer easyprint-Version - PDF-Datei

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